§ 57 Abs 1 Stmk BauO 1968 (bewilligungspflichtige Maßnahmen; Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderung des Verwendungszweckes; Umbau keine Errichtung einer Wohnung)
§ 57 Abs 1 Stmk BauO 1968 (bewilligungspflichtige Maßnahmen; Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderung des Verwendungszweckes; Umbau keine Errichtung einer Wohnung)