§ 23 Abs 2 Oö BauO (bauliche Anlagen; Planung und Ausführung; Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen; Schutz der Umwelt vor dem Bau nicht des Baus vor der Umwelt; heranrückende Bebauung)
§ 46 Abs 3 Oö BauO (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; Immissionsschutz; Schutz vor den Auswirkungen des Baus nicht von Nachbarn gegen das Heranrücken von Bebauung, auf welche vom Nachbargrundstück Immissionen ausgehen)