§ 4 Abs 3 Wr GarG (Bauland, Wohngebiet; nur Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit höchstem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg; nur soweit, als sie für die Bewohner des Gebietes oder für die dort Beschäftigten erforderlich; Pflichtstellplatzzahl nicht gleich Höchstzahl zulässiger Stellplätze; tatsächlicher Bedarf maßgeblich)