§ 1 Abs 2 Nö BauO (salvatorische Klausel; keine Berührung anderer Zuständigkeiten durch dieses Gesetz, keine Berührung von Vorschriften, die zusätzlich zur Bauordnung anzuwenden; demonstrative Aufzählung von ausschließlichen Bundeskompetenzen; Bergwesen, Anwendbarkeit der Bauordnung je nach Ausschöpfung der Bundeskompetenz)
§ 93 Z 2 Nö BauO (baubewilligungspflichtige Vorhaben; Anlage von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben)