§ 7 Abs 6 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Erlöschen, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn Beschäftigung nicht aufgenommen wird; Kenntnis dieser Regel kann nicht von jedem juristischen Laien ohne weiteres verlangt werden)
§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (Strafbestimmung)