§ 2 Abs 4 AuslBG (Beschäftigung, Begriff, wahrer wirtschaftlicher Gehalt maßgebend; entscheidende Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Einräumung eines, einer Sperrminorität gleichkommenden Vetorechts stellt wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar)
§ 68 Abs 1 AVG (Entschiedene Sache keine; wesentliche Änderung des Sachverhaltes)