§ 4 Abs 1 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Voraussetzungen, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes; Zulässigkeit der Prüfung, ob beantragte Tätigkeit nur von besonders qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werden darf und ob der Ausländer die rechtlich erforderliche Befähigung aufweist, Notwendigkeit von Feststellungen über den Aufgabenbereich)