§ 2 Abs 3 lit c AuslBG (Arbeitgeber, Begriff, Beschäftiger iSd § 3 Abs 3 AÜG )
§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (Strafbestimmung; im Falle der Arbeitskräfteüberlassung ist der Beschäftiger neben dem Überlasser strafbar)
§ 28a AuslBG (Beteiligung der Landesarbeitsämter; keine Verpflichtung dieser Behörden, die Firmenleitung über den Verdacht von Verstößen gegen das AuslBG zu informieren)