§ 28 Abs 1 AuslBG (Strafbestimmung; keine Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen um die Mindeststrafe zu verhängen, die vom AuslBG geschützten Interessen werden in jedem Fall der unberechtigten Beschäftigung verletzt)
§ 19 Abs 1 VStG (Strafbemessung, das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient)