§§ 2, 25 BPersVG
Personalvertretung 20.09.1993 A 38-PVAK/93
Die Funkt des PersV erschöpft sich keineswegs in der Teilnahme an förmlich einberufenen Sitzungen der PersVA oder anderen formellen Veranstaltungen. Auch der Austausch von Inf und Meinungen bei einer zwanglosen Zusammenkunft von Bed ist als Funktionsausübung eines PersV zu qualifizieren, sofern dies in örtlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstausübung steht und dabei Umstände und Vorfälle zur Sprache kommen, die die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Int jener Bed berühren, die zu vertreten Aufgabe des PersVA ist, dem der PersV angehört.