§ 26 BPersVG
Personalvertretung 20.09.1993 A 44-PVAK/93
Ein PersV, der sich mit einem RS oder einem Aushang an die von ihm vertretenen Bed wendet, setzt einen einheitlichen Akt, der ausschließlich seine PersVTätigkeit betrifft, und inhaltlich keine dienstliche Handlung darstellen kann; er kann damit auch keine Dienstpfl verletzen, auch wenn der Inhalt unvermeidlicherweise dienstliche Angelegenheiten betrifft. Er übt damit ausschließlich und untrennbar seine Funkt als PersV aus, und zwar auch dann, wenn er unzulässige Formulierungen gebraucht, womit er zwar seine Pfl als PersV verletzt, was jedoch nach dem Willen des G nicht geahndet werden soll.