Art 177 Abs 3 EGV (Pflicht eines staatl „Gerichtes“, eine relevante Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen; auch Art 133 Z 4 - Behörde ist „Gericht“ iS dieser Best; keine Verletzung der Vorlagepflicht)
Art 83 Abs 2 B-VG (Recht auf ein Verf vor dem ges Richter; Verletzung der Vorlagepflicht nach Art 177 Abs 3 EGV ist Verletzung dieses österr Grundrechtes)