§ 33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung der Beschwerdefrist; minderer Grad des Versehens, zuverlässige Kanzleileiterin)
VfGH 13.06.1995, B 448/95
Der glaubwürdige Umstand, dass eine (sonst zuverlässige) Kanzleileiterin einer RA-Kanzlei einen Termin unrichtig eingetragen oder die Vormerkung eines Termins unterlassen hat, stellt für den RA ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehensgrades iSd § 146 Abs 1 ZPO dar, weshalb dem WE-A Folge zu geben war.