§ 87 Abs 1 VfGG (keine Aufhebung eines durch seine Verspätung gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit verstoßenden Bescheides, sondern nur Ausspruch, dass eine relevante Rechtsverletzung stattgefunden hat)
VfGH 25.09.1995, B 446/95