Art 137 B-VG (Zuständigkeit des VfGH, Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche an Gebietskörperschaften, die weder im ordentlichen Rechtsweg nach im Verwaltungsverfahren zu erledigen sind; Beitrag zu den Kosten eines StrafVerteidigers im Strafverfahren, exekutionsfähige Entscheidung des Strafgerichtes, Zinsen als Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch)