§ 7b MedG idF BGBl 1993/20 (Schutz der Unschuldsvermutung, Hinstellen eines nicht rechtskräftig Verurteilten nicht bloß als tatverdächtig, sondern als schuldig oder überführt in den Medien, Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen den Medieninhaber, kein Anspruch ua bei wahrheitsgetreuer Wiedergabe der Äußerung eines Dritten bei Bestehen eines überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Äußerung; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch das durch Ersatzansprüche der Betroffenen sanktionierte Verbot der medialen Vorverurteilung; Notwendigkeit zum Schutz der Rechtsprechung und Verhältnismäßigkeit im Sinne der Vorbehalte des Art 10 Abs 2 MRK gegeben; keine Gleichheitsverletzung im Hinblick auf Regelungen über Kostenersatz für Verteidiger und Haftentschädigungen bei Freispruch; keine Verletzung des Eigentumsrechts; zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles der Reinheit der Rechtspflege)