§ 2 RFG (Aufgaben des ORF, Objektivitätsgrundsatz)
§ 27 Abs 1 Z 1 lit a RFG (Kommission zur Wahrung des RFG, Entscheidung über Beschwerden einer Person, die durch Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; keine Beurteilung, ob Rundfunk-Bedienstete ein Medieninhaltsdelikt zu verantworten haben)