§ 47 Z 2 DSt (Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die Berufung durch einen Stellvertreter des Kammeranwaltes erhoben wird)
VfGH 25.09.1995, B 1767/94
Der Bf bringt vor, er sei dadurch, dass nicht der gem § 47 Z 2 DSt legitimierte Kammeranwalt, sondern sein Stellvertreter Berufung erhoben habe, im verfassungsgesetzl gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem ges Richter verletzt worden.