§§ 37, 39 Abs 2 AVG (Risiko der Bescheidaufhebung bei Zurückweisung der Berufung als verspätet)
VwGH 28.06.1995, 95/21/0017
Nach stRsp des VwGH hat die Beh, bevor sie die Zurückw eines RM ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des angef B ordnungsgemäß erfolgt ist, und das Ergebnis ihrer Feststellungen dem Rechtsmittelwerber vor ihrer E vorzuhalten. Hiebei hat die Beh nach den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen, zumal der Berufungswerber nicht verpflichtet ist, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung ableitet. Wird dies von der RechtsmittelBeh unterlassen, trägt sie das Risiko einer B-Aufhebung wegen unterlaufener VerfMängel (vgl hiezu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu § 66 AVG, E Nr 45-54 referierte hg Judikatur).