§ 71 Abs 1 lit a AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis)
§ 71 Abs 2 AVG (ebenso, Antragstellung zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Ablauf der Rechtsmittelfrist)