§ 13 Abs 1 AVG (Anbringen, Adressierung, Deutung; in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; mangels ausdrücklicher Bezeichnung einer konkreten anderen Behörde als an den zuständigen Bürgermeister gerichtet anzusehen)
§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde, oberstes anrufbares Organ, Entscheidungspflicht, Verletzung, Legitimation keine; Antrag an Gemeinde; Deutung als an den zuständigen Bürgermeister)