§ 4 ZustG (Abgabestelle, Begriff; Aufzählung möglicher Abgabestellen; Zustellung an mehreren Abgabenstellen möglich)
VwGH 30.06.1994, 94/06/0126
Aus § 4 ZustellG ergibt sich, dass Abgabestelle iSd G nicht nur der Wohn- oder Arbeitsplatz des Empfängers ist, sondern auch eine sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum oder die Kanzlei. Der Umstand, dass ungefähr zur gleichen Zeit an einer anderen Abgabestelle (zulässig) zugestellt werden konnte, sagt für sich allein nichts über eine Unzulässigkeit der Zustellung an einer anderen Abgabestelle aus, da nach § 4 ZustG zum gleichen Zeitpunkt an mehreren Orten eine Abgabestelle iSd BG vorliegen kann, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Die Bf behaupten auch nicht konkret, dass keiner der Fälle des § 4 ZustG vorgelegen sei. Abw.