§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, als erwiesen angenommene Tat, Tatort; Angabe der Hausnummer einer Straße)
VwGH 07.04.1995, 95/02/0124
Die Umschreibung des Tatortes im Spruch des mit dem angef B bestätigten StrafErk („Wien 9, Liechtensteinstr. 118“) ist zwar sprachl nicht völlig korrekt, aber soweit determiniert, dass kein Zweifel daran bestehen kann, was dem Bf zur Last gelegt wird. Der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein, behauptet er nicht. Die Bezeichnung eines im verbauten Gebiet gelegenen Tatortes auf einer Straße mit öff Verkehr mit der Ordnungsnummer des Grundstückes (Gebäudes) vor bzw gegenüber welcher sich der Tatort befindet, entspricht der gängigen Praxis, wie sie auch vom VwGH in seiner in zahllosen En zum Ausdruck kommenden Rsp akzeptiert wurde. Abw.