§ 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist)
§ 31 Abs 3 Satz 1 VStG (Strafbarkeitsverjährung; Dreijahresfrist ist nun dann gewahrt, wenn Straferkenntnis gegenüber Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde, Erlassung an eine andere Verfahrenspartei nicht ausreichend)