§ 65 VStG (Kosten des Berufungsverfahrens; keine Auferlegung der Kosten, wenn Ersatzarreststrafe herabgesetzt wurde)
VwGH 24.05.1995, 94/09/0348
Nach § 65 VStG sind die Kosten des BerufungsVerf dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilw Folge gegeben oder die Strafe gem § 51 Abs 4 abgeändert worden ist. Setzt die BerufungsBeh (allein) die von der ErstBeh festgesetzte Ersatzarreststrafe herab, so kann von einem „Bestätigen“ des StrafErk nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des BerufungsVerf nicht zulässig.