§ 44a Z 2 VStG (Straferkenntnis, Spruch, die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift)
VwGH 26.04.1995, 92/07/0175
Dem Erfordernis des § 44a Z 2 VStG wird der von der bel Beh gefasste StrafErkSpruch schon deswegen nicht gerecht, weil er die verletzte VerwVorschrift unter dem Titel „Rechtsgrundlagen“ gemeinsam mit der Strafnorm und den Best der § 64 VStG sowie § 76 AVG ledigl aufzählt, anstatt dem Bf die durch den umschriebenen Tatvorwurf begangene Übertretung der in Betracht kommenden VerwVorschriften in der gebotenen sprachl Formulierung vor Augen zu führen.