§ 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; Beschwerdebehauptungen; Konkretisierungspflicht, inwieweit Behörde zu anderem Bescheid hätte kommen können)
VwGH 19.01.1995, 94/09/0282
Der Bf bringt nur vor, der angef B enthalte „keine schlüssigen Sachverhaltsfeststellungen, von einer Beweiswürdigung ganz zu schweigen“. Damit behauptet der Bf eine Verletzung von VerfVorschriften; die Aufhebung eines B wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfVorschriften könnte nur dann erfolgen, wenn die bel Beh bei Einhaltung derselben zu einem anderen B hätte kommen können (§ 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG). Dies setzt aber bei der im BeschwFall gegebenen Sachlage zumindest die Behauptung des Bf voraus, die von der bel Beh getroffenen Feststellung entspreche nicht den Tatsachen. Der Bf hat sich vielmehr damit begnügt, VerfMängel aufzuzeigen, ohne jedoch die nach der Sachlage zumutbare Behauptung aufzustellen, ein anderer rechtserhebl Sachverhalt (der zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können) sei gegeben. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für den Aufhebungsgrund nach § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nicht gegeben. Abw.