§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; keines, Unkenntnis der deutschen Sprache, Nichtverstehen des Hinweises auf Beschwerderecht)
§ 61a AVG (Bescheide, letztinstanzliche, Erfordernis des Hinweises auf Recht der Beschwerde an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts)