§ 2 Abs 1 Z 1 SchBeihG (Gewährung von Heimbeihilfe bei Bedürftigkeit des Schülers)
§ 3 Abs 1 SchBeihG (Beurteilung der Bedürftigkeit ua nach Einkommen; Heranziehung des Einkommens der Eltern nicht unsachlich)
§ 3 Abs 2 Z 1 und 2 SchBeihG (Einkommensnachweise; ua außergewöhnliche Belastungen nur nach Maßgabe dieser steuerlichen Nachweise)