§ 5 Abs 2 StVO (Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft, Verweigerung; Irrelevanz, ob noch Verweigerung zur Blutabnahme aufgefordert wird)
VwGH 24.02.1995, 95/02/0016
Eine Verweigerung der Durchführung einer Atemluftprobe nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist mit der Verweigerung abgeschlossen, gleichgültig ob nachher eine Aufforderung zur Durchführung einer klin Untersuchung oder einer Blutabnahme erfolgt und ob einer solchen Aufforderung nachgekommen wird oder nicht.