§ 1 Abs 1 Wr GebrauchsabgG (Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dient; Gebrauchserlaubnis, Bescheid)
§ 17 Wr GebrauchsabgG (im Gesetz geregelte Aufgaben der Gemeinde; eigener Wirkungsbereich)
Art 10 bis 15 B-VG (Kompetenzen Bund-Länder; Eisenbahnwesen, Straßenwesen; Anwendung des Wr GebrauchsabgabenG nicht auf Eisenbahnanlage)