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VwGH 27. 6. 1994, 94/10/0054 (NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ)

JudikaturNATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZZfV 1996/1100ZfV 1996, 434

§ 6 Abs 1 lit a Oö NSchG 1982 (Landschaftsschutz für die Donau, Uferstreifen von 200 m)

§ 6 Abs 2 Oö NSchG 1982 (Verbot von Eingriffen in das Landschaftsbild, sofern kein FeststellungsB über Interessenabwägung; entgegenstehendes Fremdenverkehrsinteresse, Einnahmenausfall der Gd, geänderte Verhältnisse; Schotterdeponie)

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