§ 5 Abs 5 bis 8 Stmk NSchG 1976 (Naturschutzgebiete, AusnahmeBew für Eingriffe, wenn diese dem Zweck des Schutzes nicht widersprechen)
§ 12 Abs 1 Stmk NSchG 1976 (Naturdenkmale, Verbot der Zerstörung, der Veränderung oder Bestandesgefährdung durch menschliche Einwirkungen; im Übrigen gilt § 5 Abs 5 bis 8 )