§ 6 Abs 4 Z 1 Nö NSchG (Bewilligungspflicht von Baulichkeiten im Landschaftsschutzgebiet, dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; kein „Verstecken“ der Anlage durch Geländeveränderungen und Bäume; Reithalle)
§ 68 Abs 1 AVG (Bescheid, Rechtskraft; neuerlicher A auf naturschutzbeh Bewilligung einer Anlage; keine wesentl Änderung der szt für die Abw maßgebenden Elemente des Projekts)