§ 5 Abs 1 Tir HöfeG 1900 (Abtretung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes, Bewilligung, keine entgegenstehenden landeskulturellen Bedenken; Aspekte der Bodenreform beachtlich; ideell oder materiell geteiltes Eigentum im landwirtschaftlichen Bereich unerwünscht)
VwGH 26.04.1995, 94/07/0134