§ 3 Abs 1 SchBeihG (Beurteilung der Bedürftigkeit ua nach Einkommen; Heranziehung des Einkommens der Eltern nicht unsachlich)
§ 12 Abs 5 Z 1 SchBeihG (Grundbeträge für Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um die nach Abs 6 zu berechnende zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern; keine Bedenken)