§ 366 Abs 1 Z 3 GewO idF vor Nov 1992 (Genehmigungspflichtige Betriebsanlage, Betreibung ohne Bewilligung)
§ 370 Abs 2 GewO (Gewerberechtlicher Geschäftsführer, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit iZm durch vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit)