§ 2 Abs 1 Z 9 GewO (Nichtanwendung der GewO, Tätigkeiten die nach Eigenart und Betriebsweise in Gruppe häuslicher Nebenbeschäftigung fallen, Ausübung im Rahmen des eigenen Hausstandes; Ankündigung und Vermietung einer gesonderten Wohnung)
VwGH 25.04.1995, 93/04/0125