§ 6 Abs 3 AufG (Versäumen der materiell-rechtlichen Frist)
VwGH 28.06.1995, 95/21/0036
Gem § 6 Abs 3 erster Satz AufG (idF vor der Nov BGBl 1995/351) sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, dass darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.