§ 6 Abs 3 AufenthaltsG (Aufenthaltsbewilligung, Antrag auf Verlängerung, Frist, spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung, materiell-rechtliche Frist, Untergang des Rechtsanspruches bei Nichteinhaltung)
§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, keine bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist)