§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff nur, wenn zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten; Eingriff in Privatleben, rechtskräftige Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord)
§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff nur, wenn zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten; Eingriff in Privatleben, rechtskräftige Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord)