§ 37 FrG (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung)
§ 54 FrG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat; konkrete und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben über Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung; behauptete Verfolgung durch Sekte ohne staatliche Billigung)