§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Inhalt; Berufungserklärung, Bezeichnung des bekämpften Bescheids)
VwGH 26.01.1995, 94/06/0226, 0227
Die Beh ist nicht verpflichtet, aufgrund knapper Angaben in einem RM Ermittlungen dahingehend durchzuführen, welcher B vom RM-Werber gemeint sein könnte (für den Fall der Angabe einer Geschäftszahl aber Fehlen einer Angabe der erstinstanzl Beh in einer Berufung an einen UVS VwGH 27.01.1993, 92/03/0268). Soferne die eindeutige Bezeichnung nach der Beh, die den B erlassen hat, der Rechtssache, Geschäftszahl und Datum des B nicht gegeben ist, kann ein Fehlen einer der Angaben, die die eindeutige Bestimmtheit gewährleisten, nur dann nicht schaden, wenn aufgrund der im RM enthaltenen Angaben iVm den üblicherweise bei Beh geführten Aufzeichnungen eine Bestimmung des angef B möglich ist. Die bloße Angabe eines Datums eines B bzw des Zustelldatums an eine der Parteien erfüllt dieses Kriterium jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die b-erlassende Beh aufgrund der Angaben des RM-Werbers auch tatsächl nicht in der Lage ist, zweifelsfrei zu erkennen, welcher B Gegenstand des RM ist. Gerade weil es sich nicht um das RM des Bauwerbers selbst, sondern um eines des Nachbarn handelte, kann auch nicht gesagt werden, dass sich aus dem Namen des RM-Werbers auch schon die Bezeichnung der Rechtssache ergibt (abgesehen davon, dass auch der Name des Konsenswerbers allein im Falle mehrerer Verf betreffend denselben Konsenswerber noch keine ausreichende Bezeichnung darstellen muss).