§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Spruch, Inhalt; Erledigung der in Verhandlung stehenden Angelegenheit, der Parteienanträge und der allfälligen Kostenfrage, Kostenentscheidung in Enteignungsverfahren nach BStG; in der Regel mit der Entscheidung in der Hauptsache; Unterbleiben einer Entscheidung über den Enteignungsantrag; Recht auf Entscheidung des Enteignungsgegners; allenfalls mit eigenem Antrag auf Entscheidung der Kostenfrage geltend zu machen)