§ 73 Abs 1 AVG (Entscheidungspflicht; unverzüglich, längstens binnen sechs Monaten; wesentliche Antragsänderung; Neubeginn des Fristenlaufes)
§ 73 Abs 2 AVG (ebenso; Verletzung; Devolutionsantrag; wesentliche Änderung des Antrags; Neubeginn des Laufes der Entscheidungsfrist)