§ 51f Abs 2 VStG (Abwesenheit der geladenen Partei hindert Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses nicht)
§ 51 Abs 7 VStG (Berufungsentscheidung; Entscheidungsfrist gewahrt auch bei Verkündung in Abwesenheit des Beschuldigten)
VwGH 21.02.1994, 93/10/0092