§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzungs; minderer Grad des Versehens; Versehen einer Rechtsanwaltskanzleiangestellten; Verschulden der Partei - des Parteienvertreters; Kontrollpflicht)
VwGH 15.12.1994, 94/09/0319
1. Als Begründung des WE-A wird vorgebracht, dass aus organisator Gründen die Postwege immer erst abends erledigt würden. Die Vertreterin der ASt mache ihre Angestellte bei fristgebundenen Schriftstücken immer noch auf die erforderliche Postaufgabe am selben Tage aufmerksam; im gegenständl Fall habe die Vertreterin der Bf die Kanzlei vor ihrer Angestellten verlassen und beim Weggehen auf die erforderl Postaufgabe der Beschw nochmals hingewiesen. Da die Angestellte - vor dem Einpacken der Poststücke - noch andere Arbeiten erledigt habe, sei das gegenständl Poststück versehentl zw anderen Akten liegen geblieben. Dass es der immer verlässl Kanzleikraft erstmals passiert sei, dass es ihr wegen der gerade an diesem Tag zahlreichen Poststücke nicht aufgefallen sei, dass das gegenständl Poststück mit der VwGH-Beschw auf ihrem Schreibtisch zurückgeblieben sei, sei als minderer Grad des Versehens einzustufen und daher nicht „wiedereinsetzungsschädlich“.