§ 27 Abs 1 VwGG (Säumnisbeschwerde; Wartefrist - kürzere Entscheidungsfrist der säumigen Behörde)
VwGH 17.01.1995, 94/11/0373
Eine SäumnisBeschw an den VwGH ist gem § 27 VwGG erst nach dem Verstreichen von 6 Monaten nach Anrufung der obersten sachl in Betracht kommenden Beh zulässig, auch wenn den VerwBeh kürzere E-Fristen iSd § 73 Abs 1 AVG zustehen und ein A auf Übergang der E-Pflicht iSd § 73 Abs 2 AVG bereits nach entspr kürzerer Zeit zulässig ist (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 234). Zurückw.