§ 36 Abs 2 VwGG (Säumnisbeschwerde, Setzung einer Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides, Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf)
VwGH 25.01.1995, 94/03/0287
Aufhebung des angef B wegen Unzuständigkeit der bel Beh, da diese ihn erst nach Ablauf der ihr vom VwGH im Rahmen des Verf über die SäumnisBeschw der Bfin gesetzten Frist von drei Monaten erlassen und die Bfin diese Unzuständigkeit der bel Beh ausdrückl als BeschwPunkt geltend gemacht hat (VwGH verst Sen 16.03.1977, VwSlg 9274/A).