§ 34 Abs 1 VwGG (Bescheidbeschwerde, Legitimation keine, Rechtsverletzungsmöglichkeit keine; Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe, rechtskräftig beendetes Verwaltungsstrafverfahren)
VwGH 25.01.1995, 93/03/0068
Mit dem angef B wurde der VerfHilfeA des Bf, der dahin gerichtet war, ihm für die mündl Verh vor der bel Beh einen Verteidiger beizustellen, abgewiesen. Die Verh wurde mittlerweile abgeführt und der B, mit dem über seine gegen das erstinst StrafErk gerichtete Berufung abgesprochen wurde, durch mündl Verkündigung erlassen (vgl Thienel, Das Verf der VerwSenate2, 132). Selbst im Falle einer Aufhebung des angef B könnte die bel Beh dem in Rede stehenden Ansuchen des Bf auf Beigebung eines Verteidigers für die mündl Verh nicht mehr bescheidmäßig entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine fortwirkende Verletzung eines subj-öff Rechtes des Bf durch den angef B nicht mehr gegeben sein kann und eine stattgebende E des GH keine Veränderung der Rechtsstellung des Bf bewirken könnte, weil mit der Verkündung des über die Berufung des Bf absprechenden B der bel Beh das VerwStrafVerf rechtswirksam beendet war. Zurückw.